Rechtsprechung
RG, 06.01.1931 - VII 172/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wieweit sind bei der Bemessung einer Enteignungsentschädigung künftig zu erwartende Ereignisse zu berücksichtigen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 131, 125
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50
verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis
Der Tenor des Berufungsurteils, nach dem der von dem Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Antrag unter Einschränkung des Zinssatzes auf 4 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, ist zwar prozessual in eine falsche Form gekleidet; denn eine Vorabentscheidung unter den Grund gemäss § 304 ZPO konnte nur über den bezifferten Leistungsanspruch ergehen (RGZ 131, 125) während über den unbezifferten Feststellungsanspruch nur durch Teilurteil nach § 301 ZPO entschieden werden konnte (RGZ 90, 239). - BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage anficht (RGZ 131, 125; 155, 61; BGHZ 12, 357/374; 13, 378/387; 14, 106; NJW 1956, 178/80 - insoweit in BGHZ 19, 139 nicht abgedruckt; III ZR 247/55 vom 15.4.1957); dies gilt insbesondere, wenn die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war. - BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57
Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität
Dazu ist darauf hinzuweisen, daß es für die Ermittlung der "Qualität" der Grundstücke nicht allein auf die damalige konkrete Benutzungsart ankommt, daß vielmehr alle im maßgeblichen Zeitpunkt - bei Nichtberücksichtigung der gesamten Enteignungsmaßnahmen - vorhanden gewesenen Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, wobei jedoch Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe lag und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht beeinflussen konnten, ausscheiden müssen (…vgl. dazu Eger, PrEnteignG 3. Aufl. Anm. 59 zu § 8, insbesondere Seite 218; RGZ 131, 125, 128; RG in "Das Grundeigentum" 1936, 373).
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Enteignungsentschädigung. Preisstop
Nach dem preußischen Recht ist für die Festsetzung der Entschädigung gemäß der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, der Tag der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses, im Falle vorausgegangener Besitzüberlassung aber deren Zeitpunkt maßgebend (vgl. BGHZ 12, 357 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] [374] und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts, insbesondere RGZ 131, 125 [128]; 155, 61 [63]). - BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
Enteignung zwecks Wohnungsbau
Danach ist der Tag der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses, im Falle vorausgegangener Besitzüberlassung aber deren Zeitpunkt maßgebend (RGZ 102, 193 [194]; 130, 367 [369]; 131, 125 [128]; 155, 61 [63]). - BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55
Zeitpunkt der Bemessung der Entschädigung für eine aufgrund vorzeitiger …
- BGH, 30.01.1956 - III ZR 192/54
Rechtsmittel
Für diese Auffassung spricht ferner, daß eine - wie hier - unbezifferte Feststellungsklage eine Feststellung dem Grunde nach nicht zuläßt (RGZ 131, 125).